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Dipl-Volkswirt Rolf Wirth, 10.02.2022

Unausgeschöpfte Potentiale – die steuerliche Forschungszulage

Wie weitgehend bekannt ist, gibt es seit dem 1. Januar 2020 eine zusätzliche F+E-Fördersäule in Deutschland, die steuerliche Forschungszulage (FZuL).

Zielgruppe dieses Förderinstruments sind:

  • Unternehmen aller Größenordnung, sofern Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes besteht.
  • Zielsetzung dieses Förderinstruments ist:
  • der Aufbau und Ausbau unternehmenseigenen F+E-Kapazitäten („Inputorientierung“).

Die Beantragung der FZuL erfolgt rückwirkend. 

Die Förderquoten betragen:

  • 25% bezogen auf den förderfähigen (F+E-) Personalaufwand 
  • 15% bezogen auf Aufträge an Dritte (Auftragsforschung).

Erste Erkenntnisse mit dem „relativ“ neuen Förderinstrument zeigen, dass eine Zurückhaltung beiden Unternehmen zu verzeichnen ist, basierend auf fehlenden Informationen.

 

Folgt man den Ergebnissen einer Studie des VDMA (ZEW/VDMA: Studie zur steuerlichen Forschungsförderung, November 2021), so sind (die Daten beziehen sich auf den Maschinen- und Anlagenbau)

  • fehlende Informationen (39% der Befragten)
  • Unsicherheit über die Förderfähigkeit der eigenen F+E (40% der Befragten)
  • Aufwendig empfundene Antragsverfahren (35% der Befragten)

die Hauptgründe für die Zurückhaltung für eine Antragstellung. Weiter wird in der Analyse ausgeführt:

  • „größte Herausforderung bei der Antragstellung für Unternehmen sind die inhaltliche Beschreibung des F+E-Vorhabens (57%) sowie die Darstellung des Arbeitsplans und der finanziellen und personellen Ressourcen des F+E-Vorhabens (43%)“ (Zitatende). 

Kurzer Hinweis:

Um dem Optimierungsbedarf der Unternehmen zu entsprechen, veranstaltet die IHK Magdeburg am 

  • 27. April 2022 in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr ein WEBINAR zur steuerlichen Forschungsförderung 
  • weiterhin sind regelmäßige Sprechstunden in Planung.

Die aufgeführten Herausforderungen sind kongruent zu unseren Erfahrungen aus den Projektarbeiten. 

In diesem Beitrag werden wir uns auf die Themenkomplexe

  1. Zuordnung von Vorhaben zu Forschung und Entwicklung (F+E)
    Frage: welche Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sind förderfähig?
    Frage: welche Kriterien müssen erfüllt sein?
  2. Förderfähiger Aufwand

Förderfähige F+E-Aktivitäten und Bewertungskriterien

 

Neuentwicklungen oder wesentliche Verbesserungen von Produkten, Verfahren oder                                                 Dienstleistungen, die mit ihren Funktionalitäten, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen deutlich übertreffen, sind förderfähig. Gefördert werden u. a. Leistungen von der konzeptionellen Phase bis hin zur Prototypentwicklung, dem Bau und Test eines Prototyps oder einer Pilotlinie. Dazu zählen auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung  und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. (Quelle: BSFZ9)

 

Eine Tätigkeit kann als FuE angesehen werden, wenn mit Abschluss des Vorhabens ein wissenschaftlicher bzw. technischer Fortschritt verbunden ist oder eine wissenschaftliche Unsicherheit beseitigt wird (BSFZ).

 

Die folgende Grafik enthält die einzelnen Bewertungskriterien sowie deren Relevanz bei der Bewertung der Vorhaben. Übergeordnete Kriterien sind: Neuartigkeit, Risiko/Unwägbarkeit sowie Planmäßigkeit, wobei alle übergeordneten Kriterien erfüllt werden müssen.

 

Förderfähiger Aufwand

 

Zur Ermittlung des förderfähigen Personalaufwands bilden die maßgebliche Jahresarbeitszeit, die anteilige Arbeitszeit im F+E-Vorhaben, das Jahresbruttogehalt und der Aufwand für die Zukunftssicherung für die Mitarbeiter die Ausgangsbasis zur Berechnung der Forschungszulage. 

 

Folgend ein Beispiel eines bestätigtes F+E-Vorhabens:

  • Ein FuE-Projekt hat am 01.04.2020 begonnen, Projektende ist am 31.03.2022.
  • Am Projekt sind zwei Mitarbeiter beteiligt:
  • Mitarbeiter A arbeitet zu 100% am FuE-Vorhaben in diesem Zeitraum. Sein jährlicher Brutto-Arbeitslohn inkl. Aufwendungen für die Zukunftssicherung beträgt 80 T€.
  • Mitarbeiter B arbeitet zu 50% am FuE-Vorhaben. Sein jährlicher Arbeitslohn inkl. der Aufwendungen für die Zukunftssicherung beträgt 60 T€.
  • Es werden zwei Forschungsaufträge erteilt. In 2021 ein Forschungsauftrag in Höhe von 50 T€, in 2022 in Höhe von 30 T€.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage:

 

Berechtigte F+E-Vorhaben und Steuererstattung

 

Nach Erhalt des Bescheids der BSFZ, dass das eingereichte F+E-Vorhaben ein begünstigtes Vorhaben ist, kann die Forschungszulage beim Finanzamt beantragt werden (Stufe 2 des Antragverfahrens). Das weitere Prozedere ist in der folgenden Grafik dargestellt.

 

Anzumerken ist, dass für Projekt 2 in 2021 kein Antrag bei der BSFZ zu stellen ist, da das Vorhaben in 2020 schon als berechtigtes Vorhaben beschieden wurde. In diesem Fall ist nur noch ein Antrag auf Erstattung der Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen entsprechend den F+E-Aufwendungen in 2021.

 

Weiterhin verdeutlicht das dargestellte Beispiel, dass ein F+E-Antrag, im vorliegenden Beispiel mehrere Projekte umfassen kann, die bestätigt wurden (in 2021 sind dies Projekt 3 und Projekt4). Die Antragstellung erfolgt generell rückwirkend, maximal bis zu 4 Jahren.

 


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